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Satzung des Kontinentalverbandes Kolping Europa
Präambel
Kolping Europa ist ein katholischer Mitgliederverband. Er ist offen für alle Menschen, die auf der Grundlage des Evangeliums und der katholischen Soziallehre / christlichen Gesellschaftslehre verantwortlich leben und solidarisch handeln wollen. Der Verband leitet sich von dem Priester und Sozialreformer Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn. Als Kontinentalverband ist er Teil von Kolping International. Kolping Europa versteht sich als eine generationsübergreifende Weg-, Glaubens-, Bildungs- und Aktionsgemeinschaft, die Menschen Orientierung und Lebenshilfe geben will. Als katholischer Sozialverband gestaltet Kolping Europa aktiv Gesellschaft und Kirche im Rahmen seines Satzungszwecks mit.
§ 1 Name / Rechtsform / Sitz / Mitglieder
(1) Der Kontinentalverband ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen Kolping Europa. Er hat seinen Sitz in Köln, Deutschland.
(2) Mitglieder des Kontinentalverbandes sind die europäischen Nationalverbände in Kolping International.
§ 2 Vereinszweck, Arbeitsweise und Strukturen
(1) Kolping Europa ist ein selbstständiger Kontinentalverband entsprechend § 31 Generalstatut von Kolping International.
(2) Die Arbeit des Kontinentalverbandes geschieht sowohl in altersspezifischer, zielgruppenorientierter als auch in gemeinschaftlicher und generationenüber- greifender Ausrichtung, insbesondere durch
a) Umsetzung des Selbstverständnisses von Kolping Europa sowie des Programms und Selbstverständnisses von Kolping International,
b) Pflege von Kontakten und Verbindungen mit den Nationalverbänden,
c) Anregung, Erarbeitung und Durchführung von Initiativen und Aktionen in Abstimmung mit den Nationalverbänden,
d) subsidiäre Unterstützung und Koordinierung der Aktivitäten der Nationalverbände,
e) Anregung und Herausgabe von Stellungnahmen und Verlautbarungen zu gesellschaftlichen und kirchlichen Fragestellungen,
f) Förderung und Pflege der innerverbandlichen Kommunikation zur Stärkung der Identität und Gemeinschaft im Kontinentalverband,
g) Kontakt pflegen zu überstaatlichen und kirchlichen Stellen, die für die Verbandsarbeit von Interesse sind.
(3) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend. Sie regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie trägt Verantwortung für die Ausgestaltung ihrer Arbeit.
§ 3 Organe und Gremien
(1) Organe des Kontinentalverbandes sind:
a) die Kontinentalversammlung,
b) der Kontinentalvorstand.
(2) Die Mitglieder aller Organe und Gremien müssen Mitglied in Kolping International sein.
(3) Der Kontinentalverband strebt eine möglichst gleichmäßige Besetzung aller Organe und Gremien mit Männern und Frauen an (paritätische Besetzung), soweit Ämter nicht katholischen Klerikern vorbehalten sind.
(4) Alle Wahlgremien sind gehalten, das Ziel der paritätischen Besetzung zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/-innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
(5) Der Kontinentalverband strebt eine angemessene Beteiligung aller Altersgruppen in den Organen und Gremien an.
(6) Alle Wahlgremien des Kontinentalverbandes sind gehalten, das Ziel einer generationsübergreifenden Besetzung der Organe und Gremien zu berücksichtigen. Die Mandatsträger/-innen bleiben jedoch bei der Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten frei.
(7) Gewählte Amtsträger/innen beziehungsweise Mitglieder der Organe und Gremien sollen nicht mehr als zwei Mal in das gleiche Amt wiedergewählt werden.
(8) Die Wahl einer Person in ein anderes Amt (auch ein anderes Amt innerhalb desselben Organs oder Gremiums) oder in ein anderes Organ oder Gremium bleibt auch nach drei Amtsperioden ohne Einschränkung zulässig.
§ 4 Kontinentalversammlung
(1) Die Kontinentalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Kontinentalverbandes.
(2) Der Kontinentalversammlung gehören an:
a) Mit Sitz und Stimme:
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Kontinentalvorstandes,
2. Delegierte der Nationalverbände, und zwar
a. je zwei Delegierte eines Nationalverbandes,
b. je drei Delegierte eines Nationalverbandes mit mehr als 10.000 Mitgliedern,
c. je fünf Delegierte eines Nationalverbandes mit mehr als 100.000 Mitgliedern.
3. der Generalpräses und der / die Generalsekretär/-in von Kolping International.
4. Länder, in denen kein Nationalverband gegründet werden kann, welche aber die Bestimmungen des § 22 Generalstatuts von Kolping International erfüllen, erhalten ein der Ziffer 2 entsprechendes Stimmrecht.
b) Mit beratender Stimme je ein/e Vertreter/in aus den Ländern, die Bestimmungen des § 22 Generalstatuts von Kolping International nicht erfüllen.
Die Delegierten der Nationalverbände werden für die Dauer von vier Jahren durch die Nationalvorstände benannt. Stichtag für die Anzahl der Delegierten nach Mitgliedszahlen ist der 31. Dezember des Vorjahres. Die Nationalvorstände sind gehalten, zugleich auch Ersatzdelegierte zu benennen.
Die Kontinentalversammlung kann mit einfacher Mehrheit im Einzelfall beschließen, dass die beratenden Mitglieder der Kontinentalversammlung bei der Beratung und Beschlussfassung bestimmter Gegenstände nicht teilnehmen.
(3) Zu den Aufgaben der Kontinentalversammlung gehören insbesondere:
a) die Festlegung von Schwerpunkten und Initiativen,
b) Beschlussfassung über die Satzung,
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
d) Beschlussfassung über eine Beitragsordnung,
e) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kontinentalvorstandes,
f) Entgegennahme des Finanzberichtes des Rechtsträgers,
g) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
h) Entlastung des Kontinentalvorstandes,
i) Beschlussfassung über die gestellten Anträge.
(4) Die Kontinentalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren in freier und geheimer Wahl:
a) die / den Europavorsitzende/-n,
b) die / den stellvertretende/-n Europavorsitzende/-n,
c) den Europapräses und / oder der / die Geistliche Leiter/-in,
d) den / die Europasekretär/-in
e) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
f) die / den Beauftragte/-n des Kontinentalverbandes beim Europarat und bei der Europäischen Union / beim Europäischen Parlament;
g) zwei Kassenprüfer.
Die Amtsträger/-innen bleiben bis zum Schluss der Kontinentalversammlung, auf der die Neuwahl der Mandatsträger/-innen stattfindet, im Amt, auch wenn die Amtszeit hierdurch über- oder unterschritten wird.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Kontinentalversammlung gehören nach Abgabe einer Beitrittserklärung zugleich der Mitgliederversammlung des Rechtsträgers an.
(6) Die Kontinentalversammlung findet jährlich statt. Eine außerordentliche Kontinentalversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens sechs Nationalverbände schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
(7) Die Einladung zur Kontinentalversammlung erfolgt schriftlich mindestens zwei Monate vor dem Beginn durch die / den Kontinentalvorsitzende/-n oder die / den stellvertretende/-n Kontinentalvorsitzende/-n.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Kontinentalversammlung ist beschlussfähig.
(9) Die Kontinentalversammlung wird durch die / den Europavorsitzende/-n oder die / den stellvertretende/-n Europavorsitzende/-n geleitet.
(10) Die Beschlüsse der Kontinentalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Anträge sind mindestens zwei Wochen vor der Kontinentalversammlung in Textform mit Begründung einzureichen. Antragsberechtigt sind der Kontinentalvorstand, die Nationalverbände.
(12) Initiativanträge während der Kontinentalversammlung sind zulässig. Sie sind schriftlich mit Begründung einzubringen. Initiativanträge müssen von mindestens drei Nationalverbänden unterzeichnet werden. Über die Zulassung eines Initiativantrags beschließt die Kontinentalversammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(13) Über die Kontinentalversammlung ist ein Ergebnisprotokoll durch den / die Europasekretär/-in anzufertigen, das von dem / der Versammlungsleiter/-in sowie dem / der Europasekretär/-in zu unterzeichnen ist.
(14) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Kontinentalversammlung den Delegierten zu übersenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Übersendung kein schriftlicher Einspruch beim Kontinentalvorstand erhoben wird.
(15) Die Kontinentalversammlung kann sich eine Wahl- und Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit verabschiedet.
§ 5 Kontinentalvorstand
(1) Der Kontinentalvorstand ist das Leitungsorgan des Kontinentalverbandes. Er führt die Beschlüsse der Kontinentalversammlung durch und ist dieser rechenschaftspflichtig.
(2) Dem Kontinentalvorstand gehören stimmberechtigt an:
1. die / der Europavorsitzend-e,
2. die / den stellvertretenden Europavorsitzende/-n,
3. der Europapräses und / oder der / die Geistliche Leiter/-in,
4. der / die Europasekretär/-in,
5. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern,
6. die / den Beauftragte/-n des Kontinentalverbandes beim Europarat und bei der Europäischen Union / beim Europäischen Parlament,
7. der Genralpräses und der / die Generalsekretär/-in von Kolping International.
(3) Der Kontinentalvorstand kann ein Mitglied des Generalvorstandes von Kolping International, ein Mitglied der Kontinentalleitung der Kolpingjugend, eine/-n Referentin / Referenten von Kolping International sowie weitere Gäste zur Beratung einladen.
(4) Der / die Europasekretär/-in führt die Geschäfte des Kolpingwerkes Europa und ist den Organen des Kontinentalverbandes für seine Arbeit verantwortlich.
(5) Der Kontinentalvorstand ist neben den in dieser Satzung sonst genannten Aufgaben als Leitungsorgan für alle Aufgaben zuständig, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
(6) Der Kontinentalvorstand tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Kontinentalvorstandssitzung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 1/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder fordern.
(7) Die Einladung mit Tagesordnung ergeht spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch die / den Europavorsitzende/n oder die / den stellvertretenden Europavorsitzende/n. Für die Einhaltung der Frist ist die rechtzeitige Absendung der Einladung gemäß Poststempel ausreichend. Die Einladung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen.
(8) Dringlichkeitssitzungen des Kontinentalvorstandes können unter Angabe von Gründen mit einer Frist von einer Woche eingeladen werden. Bei Dringlichkeitssitzungen ist auch die telefonische Einladung zulässig.
(9) Jede ordnungsgemäß eingeladene Sitzung des Kontinentalvorstandes ist beschlussfähig.
(10) Die / der Europavorsitzende – beziehungsweise in ihrer / seiner Abwesenheit die / der stellvertretende Europavorsitzende – leitet die Sitzungen des Kontinentalvorstandes. Sie / er sorgt mit den übrigen Mitgliedern des Kontinentalvorstandes für die Durchführung der Beschlüsse.
(11) Die Beschlüsse des Kontinentalvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als nicht angenommen.
(12) Beschlüsse des Kontinentalvorstandes können auch in Textform (schriftlich / E-Mail
/ Telefax) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 3/4 der Mitglieder des Kontinentalvorstandes mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind und mindestens 2/3 der Mitglieder des Kontinentalvorstandes dem Beschluss zustimmen.
(13) Der Kontinentalvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
§ 6 Vertretung des Kontinentalverbandes / BGB-Vorstand
(1) Die / der Europavorsitzende, die / der stellvertretende/-n Europavorsitzende/n sowie der / die Europasekretär/-in vertreten den Kontinentalverband nach innen und außen. Sie sind Vorstand des Kontinentalverbandes im Sinne des § 26 BGB und damit Organ im Sinne des BGB.
(2) Die / der Europavorsitzende, die / der stellvertretende Europavorsitzende sowie der
/ die Europasekretär/-in sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die / der stellvertretende Europavorsitzende sowie der / die Europasekretär/-in dürfen ihre Vertretungsmacht nur ausüben, wenn die / der Europavorsitzende verhindert ist oder zugestimmt hat; die Wirksamkeit der Vertretung durch die / den stellvertretende/-n Europavorsitzende/-n sowie den / die Europasekretär/-in nach außen bleibt hiervon unberührt. Die Verhinderung oder Zustimmung der / des Europavorsitzenden ist im Außenverhältnis nicht nachzuweisen.
§ 7 Europasekretariat
Durch Beschlussfassung der Kontinentalversammlung kann ein Europasekretariat eingerichtet werden, dessen Leitung dem / der Europasekretär/-in obliegt. Das Europasekretariat kann bei einem Nationalverband angesiedelt sein.
§ 8 Rechtsträger
(1) Durch Beschlussfassung der Kontinentalversammlung kann bei Bedarf ein Rechtsträger – als eine rechtlich selbstständige Untergliederung – gegründet werden. Dieser kann zugleich auch Rechtsträger des „Kolping-Bildungswerkes Europa“ sein.
(2) Der Rechtsträger soll:
a) die Vermögensinteressen des Kontinentalverbandes satzungsgemäß (§ 58 Ziffer 1 AO) als gemeinnützige Mittelbeschaffer und Mittelverwalter im gemeinnützig zulässigen Rahmen wahrnehmen,
b) neben der Erfüllung der eigenen gemeinnützigen Zwecke der Erfüllung des Kontinentalverbandes insbesondere als Hilfsperson im Sinne von § 57 AO dienen.
(3) Der Kontinentalverband soll nach Möglichkeit Zuwendungen und Vermögen im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen dem Rechtsträger übereignen oder durch diese unmittelbar in Empfang nehmen lassen.
§ 9 Vermögensanfall
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Kontinentalverbandes an den gemeinnützigen KOLPING INTERNATIONAL Association e.V. mit Sitz in Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Sollte der Kolping International Association e.V. nicht mehr bestehen oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vermögen an die gemeinnützige Kolping International Foundation mit Sitz in Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse der Kontinentalversammlung sowie des Kontinentalvorstandes dürfen dieser Satzung nicht widersprechen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3- Mehrheit der Kontinentalversammlung.
(2) Diese Satzung wurde durch die Kontinentalversammlung am 24./25. Mai 2019 in Rom / Italien beschlossen und tritt nach Genehmigung durch den Generalvorstand von Kolping International am 10. Oktober 2019 in Köln in Kraft.